Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen dem Mieter auf Verlangen bescheinigt werden

Durch den Nachweis von haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen kann der Mieter jetzt auch Steuern sparen!

Jeder Mieter kann eine Bescheinigung von seinem Vermieter über die abgerechneten Betriebskosten anfordern, die Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen beinhaltet. Nach § 35a EStG können 20 % der angefallenen Kosten (Arbeitslohn, ggf. Maschinen- und Fahrtkosten) zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Diese werden dann bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht und stellen damit eine Steuerminderung für den Mieter dar.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist nach §§ 241 Abs.2, 242 BGB eine Nebenpflicht des Vermieters. Bei einer Verweigerung verletzt er damit seine Vermieterpflicht und hindert den Mieter an der Wahrnehmung seiner Rechte.

QUELLE: §§556, 241 BGB; § 35a EStG; 511 ZPO
(AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2009 - 222 C90/09)

Noch mehr steuerliche Vergünstigungen

Ab 01.01.2009 werden haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich noch mehr begünstigt!
Im Rahmen des 2. Konjunkturprogramms hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 01.01.2009 weitgehende, steuerliche Entlastungen beschlossen und dabei u. a. auch die steuerliche Begünstigung gem. § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) deutlich angehoben.

Die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse wird auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt jetzt bei 4.000 Euro (vorher 600 bzw. 2.400 Euro) pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen gibt es höchstens 510 Euro Steuerermäßigung.

Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind künftig noch besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr wird auf 1.200 Euro verdoppelt. Das heißt 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten (1.200 Euro) können bei der Steuer geltend gemacht werden.

Die Steuerlichen Vergünstigungen im Überblick

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Neuigkeiten aus der Rechtssprechung

Verwalterhonorar für Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist rechtens 
- Urteil Februar 2008 -

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar, wenn die anteiligen Aufwendungen/Arbeitskosten durch eine Bescheinigung des Verwalters oder einen Ausweis im Ramnen der Betriebskostenabrechnung belegt werden.
Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.

Abrechnung und Ausweis von Arbeitskosten

 

Ausweis von Arbeitskosten nach § 35 a EStG

Seit dem 1. Januar 2006 können Mieter und Wohnungseigentümer nach § 35 a EStG nicht nur haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch bestimmte Handwerksleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Was für Ihre Mieter und Kunden eine große Freude ist, bedeutet für Sie als Vermieter oder Verwalter einen Mehraufwand bei der Heiz- und Nebenkostenabrechnung: Steuervergünstigungen nach § 35 a EStG können nur geltend gemacht werden, wenn die Arbeitskosten durch den Steuerzahler nachgewiesen werden - entweder in Form eines Ausweises der auf den Mieter oder Eigentümer entfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung oder alternativ durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters.

Einen Überblick über die auszuweisenden Leistungen finden Sie hier:

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Hausreinigung (einschließlich der Reinigungsmittel)
  • Hauswart
  • Gartenpflege (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch von Pflanzen und Sand für Spielanlagen) 
  • Winterdienst inkl. Streumaterial (Schnee- und Eisbeseitigung auf dem Grundstück)

Schornsteinfeger

  • Zentralheizung (Wartung, Überwachung, Pflege, Immissionsmessung, Tankreinigung)
  • Wartung der Warmwasserbereiter und Etagenheizungsanlagen
  • Fahrstuhlwartung inkl. Schmiermittel (jedoch keine Ersatzteile)
  • Überprüfung von Blitzschutzanlagen
  • Sonstige Wartungsarbeiten an haustechnischen Einrichtungen

Der neue Abrechnungsservice von ista

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Wir möchten Ihnen diese zusätzlich Arbeit ersparen und bieten Ihnen ab sofort einen erweiterten Abrechnungsservice an. Dieser neue Service beinhaltet zwei Aspekte: Zum Einen werden die ista Servicegebühren, die unter § 35a EStG fallen, automatisch und kostenlos ausgewiesen. Zum Anderen übernehmen wir die Verteilung der von Ihnen angegebenen abzugsfähigen Arbeitskosten auf Ihre Mieter und weisen Sie aus. Diese Kosten werden wir nach den gültigen Abrechnungs- und Umlageschlüsseln verteilen.

Weitere begünstigte Aufwendungen

In dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.11.2006  sind darüber hinaus Aufwendungen für Heizungswartung, Schornsteinfeger, Gartenpflege oder Hausreinigung aufgeführt. Auf Ihren Wunsch weisen wir die anteiligen Arbeitskosten separat in Ihrer Betriebskostenabrechnung aus.

Welche ista Servicegebühren werden ausgewiesen?

Nach unserer Aufassung und der unseres Verbandes gehören zu den steuerabzugsberechtigten Kosten die Wartungsgebühren von Mess- und Verteilgeräten, sowie die jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern.

Ein wichtiger Hinweis

Die Abrechnung und der Ausweis von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen gem. § 35 a EStG in den Einzelabrechnungen erfolgen in Ihrem Auftrag und von uns ungeprüft ausschließlich nach Ihren Angaben. Aus diesem Grund stellt die von uns in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistung keine steuerrechtlicheWürdigung, Bewertung oder steuerrechtliche Beratung dar.

Ob die von Ihnen mitgeteilten Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen unter die Bestimmungen des §35a EStG fallen oder nicht, ist allein zwischen dem Steuerpflichtigen und der für ihn zuständigen Finanzbehörde zu klären.

Sind Sie interessiert?

Zusammenfassend haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen noch einmal in der rechten Spalte zum Download bereitgestellt. In unserem Flyer erklären wir Ihnen, welche Leistungen unser neuer Abrechnungsservice umfasst und was Sie tun müssen, um diesen Service in Anspruch zu nehmen. Ebenso stehen Ihnen dort das Anwendungsschreiben des BMF und die Stellungnahme unseres Verbandes ARGE zur Verfügung.

Wenn Sie weitere Fragen zu unser Dienstleistung haben oder den neuen Abrechnungsservice direkt beauftragen möchten, so wenden Sie sich einfach an die für Sie zuständige Niederlassung.

Weiterführende Informationen zum Paragraphen 35a EStG finden Sie auf den folgenden Seiten:

http://www.bundesfinanzministerium.de

http://haushaltsnahe-dienstleistungen.de

 


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