Neuigkeiten aus der Rechtsprechung zum § 35a EStG
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen dem Mieter auf Verlangen bescheinigt werden
Durch den Nachweis von haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen kann der Mieter jetzt auch Steuern sparen!
Jeder Mieter kann eine Bescheinigung von seinem Vermieter über die abgerechneten Betriebskosten anfordern, die Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen beinhaltet. Nach § 35a EStG können 20 % der angefallenen Kosten (Arbeitslohn, ggf. Maschinen- und Fahrtkosten) zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Diese werden dann bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht und stellen damit eine Steuerminderung für den Mieter dar.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist nach §§ 241 Abs.2, 242 BGB eine Nebenpflicht des Vermieters. Bei einer Verweigerung verletzt er damit seine Vermieterpflicht und hindert den Mieter an der Wahrnehmung seiner Rechte.
QUELLE: §§556, 241 BGB; § 35a EStG; 511 ZPO
(AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2009 - 222 C90/09)
Die steuerlichen Vergünstigungen im Überblick
| Leistungsgruppe | 1 | 2 | 3 |
| Rechtsvorschriften EStG | § 35 a Abs. 1 EStG | § 35 a Abs. 2 EStG | § 35 a Abs. 3 EStG |
| Art | Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung | Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, die nicht unter Abs. 1 oder Abs. 3 fallen | Handwerkerleistungen |
| Höhe | 20 % der Aufwendungen, max. 510 € | 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € | 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 € |
| Begünstigt | Aufwendung für die Dienstleistung | Arbeitskosten | Arbeitskosten |
Verwalterhonorar für Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist rechtens
- Urteil Februar 2008 -
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar, wenn die anteiligen Aufwendungen/Arbeitskosten durch eine Bescheinigung des Verwalters oder einen Ausweis im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belegt werden.
Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.
