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Heizkostenverordnung
Die neue Heizkostenverordnung ist seit dem 01.01.2009 in Kraft.
Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 05.11.2008 hat die novellierte Heizkostenverordnung auch die letzte formelle Hürde genommen. Mit Ausfertigungsdatum 02.12.2008 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die novellierte Heizkostenverordnung wie geplant zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
Der offizielle Verordnungstext mit allen Änderungen steht unter Downloads für Sie bereit. Nachstehend teilen wir Ihnen bereits kurz die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur „alten" Verordnung mit.
Folgende Paragraphen sind von Änderungen betroffen:
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese aus sachgerechten Gründen für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (hier geht's zum Online-Check). In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. (Mehr dazu finden Sie in unserer ista spezial, die Sie auch im rechten Kasten downloaden können).
Neben den Mess- und Abrechnungskosten kann der Eigentümer auch die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangen drei Jahre wiedergeben.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist mit einem Wärmezähler zu messen – es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar. Für den Einbau von Wärmezählern gilt - wie in § 12 - eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013!
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
Erweiterung der Möglichkeiten zur Schätzung auf Basis des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe.
§ 11 Ausnahmen
Die Heizkostenverordnung ist auf Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr (Passivhäuser) aufweisen, nicht anzuwenden.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Warmwasserkostenverteiler und sonstige Ausstattungen, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z. b. Heizkostenverteiler, die vor dem 01.07.1981 montiert wurden) müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden.
Die Novellierung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.01.2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden.
