Jetzt ist es amtlich - die neue Heizkostenverordnung tritt zum 01.01.2009 in Kraft


Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 05.11.2008 hat die novellierte Heizkostenverordnung auch die letzte formelle Hürde genommen. Mit Ausfertigungsdatum 02.12.2008 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit kann die novellierte Heizkostenverordnung wir geplant zum 01.01.2009 in Kraft treten.

Der offizielle Verordnungstext mit allen Änderungen steht unter Downloads für Sie bereit. Nachstehend teilen wir Ihnen bereits kurz die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur „alten" Verordnung mit.

Folgende Paragraphen sind von Änderungen betroffen:

§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

  • Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ablese­ergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
  • Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese aus sachgerechten Gründen für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern.

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

  • In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärme­verteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (hier geht's zum Online-Check). In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärme­verteilung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
  • Neben den Mess- und Abrechnungskosten kann der Eigentümer auch die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangen drei Jahre wiedergeben.

§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

  • Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist mit einem Wärmezähler zu messen - es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar. Für den Einbau von Wärmezählern gilt - wie in § 12 - eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013!

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

  • Erweiterung der Möglichkeiten zur Schätzung auf Basis des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe.

§ 11 Ausnahmen

  • Die Heizkostenverordnung ist auf Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr (Passivhäuser) aufweisen, nicht anzuwenden.           

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

  • Warmwasserkostenverteiler und sonstige Ausstattungen, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z. b. Heizkostenverteiler, die vor dem 01.07.1981 montiert wurden) müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden.     

Die Novellierung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.01.2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden.


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Umlagemaßstab-Check

Nach § 7 Abs. 1 der novellierten Heizkostenverordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Umlagemaßstab von 70% Verbrauchskostenanteil zwingend vorgeschrieben. Stellen Sie in drei Schritten fest, ob diese Voraussetzungen auch für Ihre Liegenschaft(en) zutreffen.
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