- Home /
- ista Infothek /
- Recht + Gesetz /
- Gesetze + Verordnungen /
- Energieeinsparverordnung
Energieeinsparverordnung
Die Bundesregierung beschließt die Energieeinsparverordnung 2009:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) als Teil des deutschen Baurechts regelt Themen wie den Energieausweis für Gebäude, energetische Mindestanforderungen für Neubauten sowie Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude. Zudem sind hier die Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie für die Warmwasserversorgung festgeschrieben. Die Bundesregierung hat nun zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele eine Novellierung verabschiedet, die zum Oktober 2009 in Kraft tritt.
Kernpunkt der EnEV 2009 ist die Senkung der Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten und Bestandssanierungen um durchschnittlich 30 Prozent. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss zudem künftig um durchschnittlich 15 Prozent effektiver sein. Wesentlich sind dabei folgende Punkte:
1. Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen
Elektrische Speichersysteme (Nachtspeicherheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren sollen künftig stufenweise und langfristig außer Betrieb genommen werden. In Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten gilt die Frist bis Ende 2019. Geräte, die ab 1990 aufgestellt oder eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ersetzt werden beziehungsweise spätestens 30 Jahre nach der Erneuerung wesentlicher Bestandteile. Ausnahme: Das Gebäude entspricht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995. ista weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Austausch durch das CO2-Gebäudesanierungsprogramm gefördert wird.
2. Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude
Mit der Novellierung wird das Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude eingeführt. Danach wird der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom Oberfläche-Volumen-Verhältnis entfällt.
3. Dämmung oberster Geschossdecken
Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen nachträglich so gedämmt werden, dass ein U-Wert von mindestens 0,24 Watt /(m² K) eingehalten wird. Bisher galt ein U-Wert von 0,30 Watt/(m² K). Auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken sind ab 2012 mit einer Dämmung von 0,24 Watt/(m² K) zu versehen. Alternativ kann stattdessen das darüberliegende Dach gedämmt werden.
4. Überprüfung der Einhaltung der EnEV Anforderungen
Die Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen (wie der Austausch alter Heizkessel und die Dämmung von Verteilleitungen) und der Vorgaben für die Anlagentechnik soll nach EnEV 2009 durch die Bezirksschornsteinfegermeister überprüft werden. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen wird eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
5. Energieausweis wird detaillierter
Unverändert bleiben die Regelungen, bei denen ein bedarfs- bzw. verbrauchsorientierter Energieausweis auszustellen ist. In den Ausweisen sollen aber künftig mehr Details zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes angegeben werden. Dabei kann der Eigentümer die zur Ausstellung erforderlichen Daten weiterhin auch selbst bereitstellen. Er muss allerdings dafür sorgen, dass diese richtig sind.
Hier finden Sie den kompletten Verordnungstext zur EnEV 2009!
